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Nanoprodukte im Pflanzenschutz

Projekt

Ernährung und Verbraucherschutz

Dieses Projekt leistet einen Beitrag zum Forschungsziel 'Ernährung und Verbraucherschutz'. Welche Förderer sind dazu aktiv? Welche Teilziele gibt es dazu? Schauen Sie nach:
Ernährung und Verbraucherschutz


Förderkennzeichen: BfR-CHS-08-1329-406
Laufzeit: 01.06.2009 - 31.12.2010
Forschungszweck: Angewandte Forschung

Es besteht Einigkeit zwischen Behörden, Kommissionen und Verbraucherorganisationen, dass die Schaffung eines Überblickes über die Art und den Umfang der derzeit kommerzialisierten und in naher Zukunft auf dem Markt zu erwartenden Nanomaterialien erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für solche Nanomaterialien, die in Lebens- und Futtermitteln auftreten können (EFSA-Q-2007-124, 6. BfR-Forum Verbraucherschutz 2008, SCENIHR 2007). Derartige Informationen sind für eine wissenschaftlich basierte Beurteilung von Gefährdungspotenzial und Exposition sowie des daraus resultierenden Risikos unerlässlich. Ebenfalls besteht Einigkeit darüber, dass eine weitere toxikologische Gefährdungsbeurtei-lung der im Sinne einer vorhandenen oder zu erwartenden Exposition als relevant eingeschätzten Nanomaterialien erforderlich ist. Das Pflanzenstärkungsmittel Nano-Argentum 10 der Fa. Nanosys GmbH wurde unter der Registriernummer 05925 in die am BVL hierfür in Deutschland geführte Liste aufgenommen und wird derzeit auf dem nationalen Markt für den Einsatz an Zier- und Gemüsepflanzen vertrieben. Im Zusammenhang mit dem Registrierungsverfahren nach § 31 PflSchutzG hat das BfR am 14.07.2005 sein Benehmen erklärt. Ein weiterer Antrag auf Aufnahme in die Liste eines chemisch identischen Produktes mit der Handelbezeichnung TerraGreen AGR wurde am 17.10.2008 gestellt und liegt dem BfR zur Stellungnahme vor. Beide Produkte werden vom Hersteller als kolloidale, metallische Silbersuspension mit einer Konzentration von ca. 10 ppm beschrieben. Eine Vorlage detaillierter Informationen hinsichtlich Partikelgröße und Größenverteilung bzw. Analysenzertifikate ist nach PflSchutzG nicht vorgesehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass derartige Information geliefert werden, zumal derzeit keine konkreten, substanzbezogenen Daten identifiziert werden können, welche zu erheblichen Bedenken im Sinne des Gesetzes Anlass geben.

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